Bekanntmachung

In der Ausgabe Nr. 28 vom 10.07.2020 erfolgte eine fehlerhafte Bekanntmachung über die Benutzung des öffentlichen Bolzplatzes „Im Kirchgäßchen“ in Hetzerath die hiermit korrigiert wird.

Bekanntmachung

Der Ortsgemeinderat Hetzerath hat in seiner Sitzung am 06.07.2020 aufgrund des § 24 der Gemeindeverordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 297) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung

über die Benutzung des öffentlichen Bolzplatzes „Im Kirchgäßchen“ in Hetzerath

vom 06.07.2020

§ 1

Allgemeines

Der Bolzplatz ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Hetzerath.

§ 2

Zweckbestimmung

Der öffentliche Bolzplatz dient der Entfaltung von Kindern und Jugendlichen, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens. Jede von dieser Zweckbestimmung abweichende Benutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.

§ 3

Benutzungs- und Aufenthaltsrecht

1.1.

Die Benutzung des Bolzplatzes ist allen Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr in gleichem Maße gestattet. Kinder unter 6 Jahren ist die Benutzung nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. Die Benutzung ist erlaubt, sofern das Verhalten nicht dem Zweck dieser Benutzungsordnung zuwiderläuft und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung entstehen.

1.2.

Bei extremen Witterungsbedingungen z. B. durch Schnee, Glatteis sowie für die Dauer von Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten kann der Bolzplatz geschlossen werden.

§ 4

Öffnungszeiten

1.3.

Der Bolzplatz ist montags bis samstags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Benutzung freigegeben, in der Winterzeit bis zum Einbruch der Dunkelheit.

1.4.

Die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr ist zu einzuhalten.

§ 5

Benutzungsregeln

1.5.

Auf dem Bolzplatz sind nur Verhaltensweisen erlaubt, die der Zweckbestimmung nicht entgegenstehen.

1.6.

Bei der Benutzung des Bolzplatzes sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer, insbesondere der Anlieger, zu vermeiden. Auf dem Bolzplatz gilt gegenseitige Rücksichtnahme.

1.7.

Der Bolzplatz und seine Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder zweckentfremdet werden. Beim Verlassen ist darauf zu achten, dass keine Gegenstände oder Müll zurückgelassen werden.

1.8.

Auf dem Bolzplatz ist insbesondere untersagt:

1.8.1.

Den Bolzplatz mit motorisierten Fahrzeugen oder Fahrrädern zu befahren.

1.8.2.

Hunde oder sonstige Tiere auf den Bolzplatz mitzubringen.

1.8.3.

Gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände, die Verletzungen verursachen können, mitzubringen und zu verwenden.

1.8.4.

Rauchen, Feuer anzuzünden oder zu Grillen sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen.

1.8.5.

In störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. übermäßigen Lärm zu verursachen.

1.8.6.

Alkoholische Getränke aller Art zu sich zu nehmen.

1.8.7.

Sich im betrunkenen oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten.

1.8.8.

Mannschaftsspiele von Vereinen oder ähnlich organisierten Gruppen.

1.8.9.

Das Zelten und Nächtigen.

1.8.10.

Die Durchführung von Veranstaltungen soweit sie nicht als Ausnahme i.S. der Ziffer 8 dieser Benutzungsordnung genehmigt sind.

§ 6

Hausrecht

1.9.

Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die das Spiel anderer Kinder oder Jugendlicher durch ihr Verhalten stören oder gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können des Bolzplatzes verwiesen werden.

1.10.

Der Ortsbürgermeister oder ein von ihm Beauftragter kann Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen bei nachhaltigen Störungen i.S. der Ziffer 6.1. oder bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung ein befristetes oder unbefristetes Bolzplatzverbot erteilen.

§ 7

Haftung

1.11.

Die Benutzung des Bolzplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.

1.12.

Die Ortsgemeinde Hetzerath haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer

 

– durch vorschriftswidriges Verhalten,

 

– durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen oder

 

– durch das Verhalten anderer Benutzer entstehen.

1.13.

Die Ortsgemeinde Hetzerath übernimmt darüber hinaus keine Haftung für

 

– abhanden gekommene oder liegen gebliebene Sachen oder

 

– die Sicherheit der mitgebrachten Spielsachen.

1.14.

Auf dem Bolzplatz erfolgt kein Winterdienst.

§ 8

Ausnahmen / Abweichungen

Der Ortsbürgermeister kann die Nutzung des Bolzplatzes auf bestimmte Nutzergruppen und Nutzungszeiten erweitern oder einschränken, sowie auf Antrag Ausnahmen von den Verboten dieser Benutzungsordnung zulassen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

1.14.1.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

• außerhalb der nach Ziffer 4 festgelegten Öffnungszeiten sich auf dem Bolzplatz aufhält.

 

• entgegen Ziffer 5 den Bolzplatz und ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, zweckentfremdet oder entgegen den Bestimmungen der Ziffer 3.1. benutzt oder betritt.

1.14.2.

Hunde oder sonstige Tiere mitbringt.

 

• gefährliche insbesondere scharfkantige Gegenstände, die Verletzungen verursachen können, mitbringt oder verwendet.

 

• raucht, Feuer anzündet und Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt.

 

• in störender Lautstärke Musikgeräte spielen lässt oder Instrumente spielt bzw. übermäßigen Lärm verursacht.

1.14.3.

alkoholische Getränke aller Art zu sich nimmt.

 

• sich in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand auf dem Bolzplatz aufhält.

 

• duldet oder durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert, dass die unter Nr. 9.1.1.- 9.1.3. bezeichneten Verstöße gegen diese Benutzungsordnung durch Kinder und Jugendliche begangen werden, die seiner Erziehung anvertraut oder sonst von ihm zu beaufsichtigen sind.

1.14.4.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

1.14.5.

An Stelle Abs. 9.2. kann bei einer wiederholten zweckwidrigen Nutzung außerhalb der Nutzungszeiten eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erfolgen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hetzerath, den 07.10.2020
Ortsgemeinde Hetzerath
gez. Werner Monzel, Ortsbürgermeister

 

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.