Satzung der Ortsgemeinde Hetzerath über die Veränderungssperre innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Im Brühl/Hauptstraße“
Der Gemeinderat Hetzerath hat in seiner Sitzung am 08.04.2019, TOP 5, beschlossen, für das Gebiet „Im Brühl/Hauptstraße“ einen Bebau- ungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung hat der Gemeinderat Hetzerath in seiner Sitzung vom 08.04.2019, TOP 6, weiter die nachfolgend abgedruckte Satzung beschlossen, die hiermit gem. §16 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht wird. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2, Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschrift des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) genannten Form und Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Hetzerath geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die Satzung kann ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Zimmer 302, Kurfürstenstr. 1, 54516 Wittlich während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hetzerath, den 09.04.2019 Ortsgemeinde Hetzerath gez.: (S) Werner Monzel, Ortsbürgermeister
Satzung der Ortsgemeinde Hetzerath über die Veränderungssperre innerhalb des Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Im Brühl/Hauptstraße“
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fas- sung hat der Gemeinderat Hetzerath am 8. April 2019 folgende Satzung beschlossen:
§1
Zu sichernde Planung
Der Gemeinderat Hetzerath hat in seiner Sitzung am 8. April 2019 beschlossen, für den Bereich „Im Brühl/Hauptstraße“ in der Ortsgemeinde Hetzerath einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich der VeränderungssperreDer räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke:
Gemarkung Hetzerath,
Flur 17,
Flurstück 4
Flur 20,
Flurstücke 67, 68, 69/1, 69/2, 70
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist weiter aus dem der Satzung beigefügten Lageplan ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre
dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; - erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
§5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgeblich.
Hetzerath, den 09.04.2019 Ortsgemeinde Hetzerath gez.: (S) Werner Monzel, Ortsbürgermeister
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